Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

Neubauten benötigen grundsätzlich einen Energieausweis. Der Energieausweis ist bei neuen Gebäuden auf der Grundlage der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen.  Bestehende Gebäude (Altbauten) benötigen einen Energieausweis immer dann, wenn sie verkauft oder vermietet werden sollen. Gleiches gilt bei energetischen Modernisierungen und Erweiterungen, wenn in diesem Zusammenhang eine Berechnung durchgeführt wird.

Energieausweise können entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Um den Energiebedarf eines Gebäudes zu ermitteln, werden die Konstruktion des Gebäudes und seine wärmetechnischen Anlagen bewertet. Der Energiebedarf wird dann für eine durchschnittliche Nutzung ermittelt und ist unabhängig vom Nutzerverhalten.

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Für folgende Gebäude müssen Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden:

  • neue Gebäude,
  • geänderte Gebäude, bei denen Berechnungen nach § 9 (2) EnEV bzw. § 50 GEG durchgeführt werden und
  • Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde.

Sie vermieten oder wollen ihre Immobilie zum Verkauf anbieten? Wir prüfen welcher Ausweis gemäß Energieeinsparverordnung vorgeschrieben ist und erstellen einen rechtssicheren Ausweis. Für Vermieter und Verwaltungen übernehmen wir auch gerne die Fristenverwaltung und erstellen vor Fristablauf einen neuen Ausweis.

Die Verpflichtung, einen Energieausweis bereit zu halten, wurde durch die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) 2014 deutlich verschärft und in kürze wird das neue Gebäudeenergiengesetz weitere Änderungen mit sich bringen.

Bisher galt die Aussage, dass der Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter einen Energieausweis spätestens auf Verlangen vorlegen muss. In der Praxis bedeutete dies häufig, dass weder für zum Verkauf stehende noch für neu zu vermietende Objekte Ausweise vorlagen.

Mit dem novellierten Verordnungstext gibt es nun keinerlei Spielraum für Interpretationen mehr: es müssen bereits im Vorfeld zwingend Energieausweise vorliegen; ebenso müssen die Energieskalen in Anzeigen seit in Kraft treten der EnEV 2014 angegeben werden.

Im Verordnungstext heißt es in §16 Abs. 1: "Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon (...) vorzulegen; findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer vorzulegen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.

Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben." Wir prüfen welcher der unterschiedlichen Ausweise für ihre Immobilie der gesetzlich vorgeschriebene ist. Auf Wunsch übernehmen wir auch die Verwaltung der Ausweise und erneuern diese nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen oder vor Ablauf der Gültigkeit.